Restrikt

KN-Codes / Kapitel 68

KN-Kapitel 68 und EU-Sanktionen

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest oder Glimmer

In Kapitel 68 der Kombinierten Nomenklatur (Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest oder Glimmer) unterliegen 23 KN-Codes EU-Beschränkungen: 14 gegenüber Russland und 14 gegenüber Belarus. Den Status einer einzelnen Ware bestimmen Sie auf der Seite ihres Codes, denn dasselbe Kapitel kann erfasste und nicht erfasste Positionen enthalten.

KN-CodeWareSanktionsregimeRichtung
ex 6802 91– – Marmor, Travertin und AlabasterNordkoreaEinfuhr
ex 6802 92– – andere KalksteineNordkorea, Russland, BelarusEinfuhr, Ausfuhr
ex 6802 93– – GranitNordkoreaEinfuhr
ex 6802 99– – andere SteineNordkoreaEinfuhr
6804Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen StoffenBelarus, RusslandAusfuhr
6805Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügtRussland, BelarusAusfuhr
6806Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausgenommen Waren aus Leichtbeton, Asbest, Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)Belarus, RusslandEinfuhr, Ausfuhr
6807Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen z. B. Erdölpech, KohlenteerpechBelarus, RusslandEinfuhr, Ausfuhr
6808Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergl., aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt (ausg. Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.)Russland, BelarusEinfuhr
6809 19Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)Belarus, RusslandAusfuhr
ex 6809 90Statuen und Statuetten aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von GipsNordkoreaEinfuhr
6810Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrtRussland, BelarusEinfuhr, Ausfuhr
ex 6810 99Statuen und Statuetten aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrtNordkoreaEinfuhr
6811Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichenBelarus, RusslandAusfuhr
6813Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. montierte Bremsbeläge)Russland, BelarusAusfuhr
ex 6813 20 00Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in LuftfahrzeugenRussland, BelarusAusfuhr
6813 81 00Bremsbeläge und BremsklötzeBelarus, RusslandAusfuhr
6814Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen StoffenBelarus, RusslandAusfuhr, Einfuhr
6815Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), a.n.g.Russland, BelarusEinfuhr, Ausfuhr
6815 11KohlenstofffasernIranAusfuhr
6815 12Flächenerzeugnisse aus KohlenstofffasernIranAusfuhr
6815 13Andere Waren aus KohlenstofffasernIranAusfuhr
6815 19Andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, für nicht elektrische ZweckeIranAusfuhr

Häufige Fragen

  • Unterliegt das gesamte Kapitel 68 den Sanktionen?

    Nein. Die Anhänge der Verordnungen nennen bis auf wenige Ausnahmen konkrete Positionen und keine ganzen Kapitel. Diese Liste enthält nur Codes, die in den Warenanhängen stehen. Ein Code aus Kapitel 68, der hier fehlt, erfordert eine gesonderte Prüfung, denn es können Beschränkungen außerhalb der KN-Datenbank gelten, zum Beispiel für Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder personenbezogene Verbote.

  • Woran erkenne ich, ob es sich um ein Ausfuhr- oder ein Einfuhrverbot handelt?

    Die Richtung ergibt sich aus dem Artikel und dem Anhang, in dem der Code steht. Derselbe Code kann gleichzeitig einem Ausfuhrverbot nach Russland und einem Einfuhrverbot aus Belarus unterliegen. Zu jedem Code zeigen wir Sanktionsregime, Anhang, Artikel und Richtung getrennt an.

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