Restrikt

Paket 20

Das 20. EU-Sanktionspaket und KN-Codes

Das 20. EU-Sanktionspaket, angenommen am 23. April 2026 und anwendbar ab dem 24. April 2026, ergänzt das Einfuhrverbot aus Russland (Anhang XXI) um 35 KN-Positionen und das Ausfuhrverbot (Anhang XXIII) um 12 Positionen. Auf der Einfuhrseite sind es überwiegend Rohstoffe und Halbfabrikate: Gesteinskörnungen, Magnesit, Kalk, Eisenerze, Schlacken und Aschen, Silicium, Ammoniak, Natronlauge, Sulfate, Carbide, Abfälle und Schrott aus Gusseisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Molybdän, Magnesium und Cobalt. Auf der Ausfuhrseite: Kautschuk und Waren aus Kautschuk, Sicherheitszündschnüre und Sprengkapseln, Schleifmittel, Schrauben und Bolzen, Gussteile, Werkzeugplättchen, Elektroden sowie Zugmaschinen mit einer Leistung von mehr als 130 kW.

Angenommen: Anwendbar ab: KN-Positionen: 45

Was sich ändert, je Sanktionsregime

SanktionsregimeVerordnungUmfang der ÄnderungCodes
Russland2026/506Anhang XXI (Art. 3i, Einfuhrverbot): 35 neue Positionen; Anhang XXIII (Art. 3k, Ausfuhrverbot): 12 Positionen; Anpassungen in Anhang XVIII (Luxusgüter)45
Belarus2026/513die parallele belarussische Runde, Änderungen in den Warenanhängen der Verordnung 765/200644

Vor dem Paket geschlossene Verträge

Vor dem 24. April 2026 geschlossene Verträge konnten bis zum 25. Juli 2026 erfüllt werden (Art. 3i Abs. 3be für die Einfuhr, Art. 3k Abs. 3al für die Ausfuhr). Diese Frist ist abgelaufen. Für raffiniertes Kupfer des Codes 7403 19 gilt eine längere Frist bis zum 25. Januar 2027 (Art. 3i Abs. 3bf).

Vom Paket erfasste KN-Codes

KN-CodeWareRusslandBelarus
2517Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandeltVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
2519Natürliches Magnesiumcarbonat ‚Magnesit‘; geschmolzene Magnesia; totgebrannte ‚gesinterte‘ Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch reinVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
2522Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825Verbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, Verträge bis 25.10.2026
2530Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffenVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
ex 26 01EisenerzVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
2619Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und StahlherstellungVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
2620Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthaltenVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, Verträge bis 25.10.2026
2621Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von SiedlungsabfällenVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
2804 61Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehrVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
2804 69Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von weniger als 99,99 GHTVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
2814Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger LösungVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
2815Natriumhydroxid (Ätznatron) Kaliumhydroxid (Ätzkali) Natrium- oder KaliumperoxidVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
2816Magnesiumhydroxid und -peroxid Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxidVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
2833Sulfate; Alaune Peroxosulfate (Persulfate)Verbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
2849Carbide, auch chemisch nicht einheitlichVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
2910Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
2916Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
2926Verbindungen mit NitrilfunktionVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
3603Sicherheitszündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen; Zünder; elektrische SprengzünderVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
4001Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder StreifenVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
4007Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem KautschukVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
ex 4016Andere Waren aus WeichkautschukVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
4017Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus HartkautschukVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
ex 4302Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303Verbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, Verträge bis 25.10.2026
6805Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügtVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
ex 7204Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder StahlVerbot, ohne Übergangsfristunverändert
ex 7318Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder StahlVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
7325Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossenVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
7401Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)Verbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
7402Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen RaffinierenVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
7403Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in RohformVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
7404Abfälle und Schrott, aus KupferVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
7503Abfälle und Schrott, aus NickelVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
7504Pulver und Flitter, aus NickelVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
7505Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus NickelVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
7602Abfälle und Schrott, aus AluminiumVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
7603Pulver und Flitter, aus AluminiumVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
7610Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus AluminiumVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, Verträge bis 25.10.2026
7612Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder WärmeschutzverkleidungVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
ex 8102Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Zahntechnik konzipierte ArtikelVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
8104Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und SchrottVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
8105Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und SchrottVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
8209Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus CermetsVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
8311Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im AufspritzverfahrenVerbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, ohne Übergangsfrist
8701 95 90Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW (ausgenommen Einachsschlepper, Sattel- Straßenzugmaschinen, Gleiskettenzugmaschinen sowie Ackerschlepper und Forstschlepper)Verbot, ohne ÜbergangsfristVerbot, Verträge bis 25.10.2026

Was nicht in diesem Paket steht

Wir haben dies am Text des Amtsblatts geprüft, nicht an Pressekommentaren. Die folgenden Punkte kursierten in Zusammenfassungen des Pakets, stehen aber nicht im Rechtsakt.

  • Der Eintrag 4302 (Pelzfelle) kam mit diesem Paket im vollen Wortlaut hinzu. Die Einschränkung auf „ex 4302“, also ohne Zobel, brachte erst das 21. Paket drei Monate später.
  • Code 4016 (Waren aus Kautschuk) kam gleichzeitig in Anhang XXI und Anhang XXIII, ist also in beide Richtungen erfasst: Einfuhrverbot aus Russland und Ausfuhrverbot nach Russland. Das ist kein Fehler in der Datenbank.
  • Die Änderung in Anhang XVIII betrifft vier „ex“-Einträge (Ventilatoren, Dunstabzugshauben, Motorradreifen und andere), nicht ganze Positionen.

Häufige Fragen

  • Ab wann gilt das 20. EU-Sanktionspaket?

    Das Paket wurde am 2026-04-23 angenommen und gilt ab dem 2026-04-24, also ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Vor dem 24. April 2026 geschlossene Verträge konnten bis zum 25. Juli 2026 erfüllt werden (Art. 3i Abs. 3be für die Einfuhr, Art. 3k Abs. 3al für die Ausfuhr). Diese Frist ist abgelaufen. Für raffiniertes Kupfer des Codes 7403 19 gilt eine längere Frist bis zum 25. Januar 2027 (Art. 3i Abs. 3bf).

  • Welche KN-Codes wurden hinzugefügt?

    Das Paket betrifft 45 KN-Positionen. Die vollständige Liste mit Rechtsgrundlage steht in der Tabelle auf dieser Seite, den Status eines einzelnen Codes, einschließlich Ausnahmen des jeweiligen Artikels, prüfen Sie auf seiner Seite in unserer Datenbank.

  • Kann ich vor dem Paket geschlossene Verträge noch erfüllen?

    Vor dem 24. April 2026 geschlossene Verträge konnten bis zum 25. Juli 2026 erfüllt werden (Art. 3i Abs. 3be für die Einfuhr, Art. 3k Abs. 3al für die Ausfuhr). Diese Frist ist abgelaufen. Für raffiniertes Kupfer des Codes 7403 19 gilt eine längere Frist bis zum 25. Januar 2027 (Art. 3i Abs. 3bf). Die Übergangsfrist betrifft die Erfüllung des Vertrags, nicht dessen Abschluss nach dem Stichtag. Umfang und Bedingungen bestätigen Sie im Text des Artikels in EUR-Lex.

  • Hat das Paket Ausfuhrverbote geändert?

    Auf der Ebene der KN-Codes nicht. Die Änderungen auf der Ausfuhrseite betreffen Dual-Use-Kontrollpositionen, die über technische Parameter und nicht über einen KN-Code definiert sind. Deshalb finden Sie sie nicht in der Code-Datenbank, und die Dual-Use-Einstufung wird anhand der Kontrollliste der Verordnung 2021/821 bestätigt.

Informational content based on the acts cited above. It is not legal or customs advice. The declarant is responsible for the customs declaration, and the binding source is the regulation text on EUR-Lex. Alle Pakete →