Paket 20
Das 20. EU-Sanktionspaket und KN-Codes
Das 20. EU-Sanktionspaket, angenommen am 23. April 2026 und anwendbar ab dem 24. April 2026, ergänzt das Einfuhrverbot aus Russland (Anhang XXI) um 35 KN-Positionen und das Ausfuhrverbot (Anhang XXIII) um 12 Positionen. Auf der Einfuhrseite sind es überwiegend Rohstoffe und Halbfabrikate: Gesteinskörnungen, Magnesit, Kalk, Eisenerze, Schlacken und Aschen, Silicium, Ammoniak, Natronlauge, Sulfate, Carbide, Abfälle und Schrott aus Gusseisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Molybdän, Magnesium und Cobalt. Auf der Ausfuhrseite: Kautschuk und Waren aus Kautschuk, Sicherheitszündschnüre und Sprengkapseln, Schleifmittel, Schrauben und Bolzen, Gussteile, Werkzeugplättchen, Elektroden sowie Zugmaschinen mit einer Leistung von mehr als 130 kW.
Was sich ändert, je Sanktionsregime
| Sanktionsregime | Verordnung | Umfang der Änderung | Codes |
|---|---|---|---|
| Russland | 2026/506 | Anhang XXI (Art. 3i, Einfuhrverbot): 35 neue Positionen; Anhang XXIII (Art. 3k, Ausfuhrverbot): 12 Positionen; Anpassungen in Anhang XVIII (Luxusgüter) | 45 |
| Belarus | 2026/513 | die parallele belarussische Runde, Änderungen in den Warenanhängen der Verordnung 765/2006 | 44 |
Vor dem Paket geschlossene Verträge
Vor dem 24. April 2026 geschlossene Verträge konnten bis zum 25. Juli 2026 erfüllt werden (Art. 3i Abs. 3be für die Einfuhr, Art. 3k Abs. 3al für die Ausfuhr). Diese Frist ist abgelaufen. Für raffiniertes Kupfer des Codes 7403 19 gilt eine längere Frist bis zum 25. Januar 2027 (Art. 3i Abs. 3bf).
Vom Paket erfasste KN-Codes
| KN-Code | Ware | Russland | Belarus |
|---|---|---|---|
| 2517 | Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 2519 | Natürliches Magnesiumcarbonat ‚Magnesit‘; geschmolzene Magnesia; totgebrannte ‚gesinterte‘ Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 2522 | Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, Verträge bis 25.10.2026 |
| 2530 | Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| ex 26 01 | Eisenerz | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 2619 | Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 2620 | Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, Verträge bis 25.10.2026 |
| 2621 | Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 2804 61 | Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 2804 69 | Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von weniger als 99,99 GHT | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 2814 | Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 2815 | Natriumhydroxid (Ätznatron) Kaliumhydroxid (Ätzkali) Natrium- oder Kaliumperoxid | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 2816 | Magnesiumhydroxid und -peroxid Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 2833 | Sulfate; Alaune Peroxosulfate (Persulfate) | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 2849 | Carbide, auch chemisch nicht einheitlich | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 2910 | Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 2916 | Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 2926 | Verbindungen mit Nitrilfunktion | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 3603 | Sicherheitszündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen; Zünder; elektrische Sprengzünder | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 4001 | Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 4007 | Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| ex 4016 | Andere Waren aus Weichkautschuk | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 4017 | Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| ex 4302 | Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303 | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, Verträge bis 25.10.2026 |
| 6805 | Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| ex 7204 | Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl | Verbot, ohne Übergangsfrist | unverändert |
| ex 7318 | Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 7325 | Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 7401 | Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 7402 | Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 7403 | Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 7404 | Abfälle und Schrott, aus Kupfer | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 7503 | Abfälle und Schrott, aus Nickel | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 7504 | Pulver und Flitter, aus Nickel | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 7505 | Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 7602 | Abfälle und Schrott, aus Aluminium | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 7603 | Pulver und Flitter, aus Aluminium | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 7610 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, Verträge bis 25.10.2026 |
| 7612 | Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| ex 8102 | Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Zahntechnik konzipierte Artikel | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 8104 | Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 8105 | Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 8209 | Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 8311 | Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, ohne Übergangsfrist |
| 8701 95 90 | Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW (ausgenommen Einachsschlepper, Sattel- Straßenzugmaschinen, Gleiskettenzugmaschinen sowie Ackerschlepper und Forstschlepper) | Verbot, ohne Übergangsfrist | Verbot, Verträge bis 25.10.2026 |
Was nicht in diesem Paket steht
Wir haben dies am Text des Amtsblatts geprüft, nicht an Pressekommentaren. Die folgenden Punkte kursierten in Zusammenfassungen des Pakets, stehen aber nicht im Rechtsakt.
- Der Eintrag 4302 (Pelzfelle) kam mit diesem Paket im vollen Wortlaut hinzu. Die Einschränkung auf „ex 4302“, also ohne Zobel, brachte erst das 21. Paket drei Monate später.
- Code 4016 (Waren aus Kautschuk) kam gleichzeitig in Anhang XXI und Anhang XXIII, ist also in beide Richtungen erfasst: Einfuhrverbot aus Russland und Ausfuhrverbot nach Russland. Das ist kein Fehler in der Datenbank.
- Die Änderung in Anhang XVIII betrifft vier „ex“-Einträge (Ventilatoren, Dunstabzugshauben, Motorradreifen und andere), nicht ganze Positionen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt das 20. EU-Sanktionspaket?
Das Paket wurde am 2026-04-23 angenommen und gilt ab dem 2026-04-24, also ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Vor dem 24. April 2026 geschlossene Verträge konnten bis zum 25. Juli 2026 erfüllt werden (Art. 3i Abs. 3be für die Einfuhr, Art. 3k Abs. 3al für die Ausfuhr). Diese Frist ist abgelaufen. Für raffiniertes Kupfer des Codes 7403 19 gilt eine längere Frist bis zum 25. Januar 2027 (Art. 3i Abs. 3bf).
Welche KN-Codes wurden hinzugefügt?
Das Paket betrifft 45 KN-Positionen. Die vollständige Liste mit Rechtsgrundlage steht in der Tabelle auf dieser Seite, den Status eines einzelnen Codes, einschließlich Ausnahmen des jeweiligen Artikels, prüfen Sie auf seiner Seite in unserer Datenbank.
Kann ich vor dem Paket geschlossene Verträge noch erfüllen?
Vor dem 24. April 2026 geschlossene Verträge konnten bis zum 25. Juli 2026 erfüllt werden (Art. 3i Abs. 3be für die Einfuhr, Art. 3k Abs. 3al für die Ausfuhr). Diese Frist ist abgelaufen. Für raffiniertes Kupfer des Codes 7403 19 gilt eine längere Frist bis zum 25. Januar 2027 (Art. 3i Abs. 3bf). Die Übergangsfrist betrifft die Erfüllung des Vertrags, nicht dessen Abschluss nach dem Stichtag. Umfang und Bedingungen bestätigen Sie im Text des Artikels in EUR-Lex.
Hat das Paket Ausfuhrverbote geändert?
Auf der Ebene der KN-Codes nicht. Die Änderungen auf der Ausfuhrseite betreffen Dual-Use-Kontrollpositionen, die über technische Parameter und nicht über einen KN-Code definiert sind. Deshalb finden Sie sie nicht in der Code-Datenbank, und die Dual-Use-Einstufung wird anhand der Kontrollliste der Verordnung 2021/821 bestätigt.
Informational content based on the acts cited above. It is not legal or customs advice. The declarant is responsible for the customs declaration, and the binding source is the regulation text on EUR-Lex. Alle Pakete →