Anhang XIVa • Art. 1s(1a)
Waren und Technologien, die dem Durchfuhrverbot unterliegen (Maschinen)
Liste der Waren und Technologien, die dem Verbot der Durchfuhr durch Belarus unterliegen (Art. 1s Abs. 1a). Ein Durchfuhrverbot, kein Handelsverbot mit Belarus.
Richtung: Einfuhr aus Belarus. Anzahl der KN-Positionen: 23. Grundlage: Verordnung 765/2006, aktuelle konsolidierte Fassung in EUR-Lex.
Anhang XIVa ist Teil der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates und führt nach KN-Code die Waren auf, die unter die Maßnahme nach Art. 1s(1a) fallen. Die Richtung der Beschränkung ist: Einfuhr aus Belarus, also Einfuhrverbot aus Belarus. Über die Codeliste unten gelangen Sie zum Status einer einzelnen Ware. Maßgeblich für den Umfang ist die aktuelle konsolidierte Fassung des Rechtsakts in EUR-Lex. Die Datenbank wird laufend überwacht und aktualisiert.
- 8407 10Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung, für LuftfahrzeugeDurchfuhrverbot
- 8409 10Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmtDurchfuhrverbot
- 8409 99Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) bestimmt, a.n.g.Durchfuhrverbot
- 8412 21Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren, linear arbeitend (Arbeitszylinder), hydraulischeDurchfuhrverbot
- 8413 50Verdrängerpumpen (Flüssigkeitspumpen), oszillierend, kraftbetrieben, a.n.g.Durchfuhrverbot
- 8421 23Öl- und Kraftstofffilter für KolbenverbrennungsmotorenDurchfuhrverbot
- 8421 31Luftansaugfilter für KolbenverbrennungsmotorenDurchfuhrverbot
- 8425 11Flaschenzüge mit ElektromotorDurchfuhrverbot
- 8428 39Stetigförderer für Waren (ausg. ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt, Stetigförderer mit Kübeln, Bändern oder Gurten sowie pneumatische Stetigförderer)Durchfuhrverbot
- 8429 59Bagger, Schürflader und andere Schaufellader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360o drehbarem Oberwagen sowie Frontschaufellader)Durchfuhrverbot
- 8431 39Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt (ausg. Teile von Personenaufzügen, Lastenaufzügen und Rolltreppen), a.n.g.Durchfuhrverbot
- 8466 20WerkstückhalterDurchfuhrverbot
- 8467 29Handgeführte Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen)Durchfuhrverbot
- 8471 30tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehendDurchfuhrverbot
- 8471 70Speichereinheiten für automatische DatenverarbeitungsmaschinenDurchfuhrverbot
- 8474 39Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten von festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalander)Durchfuhrverbot
- 8479 82Maschinen, Apparate und Geräte zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder RührenDurchfuhrverbot
- 8481 20Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische EnergieübertragungDurchfuhrverbot
- 8482 99Teile von Wälzlagern, ausg. deren WälzkörperDurchfuhrverbot
- 8483 50Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge)Durchfuhrverbot
- 8502 20Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit FremdzündungDurchfuhrverbot
- 8507 10Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien)Durchfuhrverbot
- 8511 10Zündkerzen für VerbrennungsmotorenDurchfuhrverbot
Häufige Fragen
Was umfasst Anhang XIVa der Verordnung 765/2006?
Liste der Waren und Technologien, die dem Verbot der Durchfuhr durch Belarus unterliegen (Art. 1s Abs. 1a). Ein Durchfuhrverbot, kein Handelsverbot mit Belarus. Grundlage: Art. 1s(1a), Richtung: Einfuhr aus Belarus.
Betrifft die Beschränkung die Ausfuhr oder die Einfuhr?
Waren aus Anhang XIVa unterliegen einer Maßnahme der Art: Einfuhrverbot aus Belarus. Das bedeutet: Einfuhr aus Belarus. Für einzelne Positionen können Abwicklungsfristen oder Ausnahmen gelten. Die Einzelheiten finden Sie beim jeweiligen KN-Code.
Gibt es für diese Waren Ausnahmen oder Abweichungen?
Die Verordnung 765/2006 sieht in der Regel zwei Mechanismen vor: Abwicklungsfristen für Verträge, die vor dem Verbotsdatum geschlossen wurden, und Genehmigungen der zuständigen nationalen Behörde für eng umrissene Zwecke. Umfang und Bedingungen hängen vom Code und vom Artikel ab, maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut des Rechtsakts in EUR-Lex.
Wie prüfe ich einen konkreten KN-Code aus diesem Anhang?
Klicken Sie auf einen Code in der Liste unten oder geben Sie ihn in die Suche ein. Sie sehen den Sanktionsstatus, Sanktionsregime, Anhang und Artikel, etwaige Ausnahmen, das Datum der Quellenfassung und einen Link zu EUR-Lex und können einen PDF-Bericht herunterladen.
Informational page, not legal or customs advice. The binding source is the EU regulation. Check the exact scope and exemptions on the specific code page.