Anhang XIX • Art. 1bb(2)
Waren und Technologien, die dem Durchfuhrverbot unterliegen (Industriekapazitäten)
Liste der Waren und Technologien, die dem Verbot der Durchfuhr durch Belarus unterliegen (Art. 1bb Abs. 2). Ein Durchfuhrverbot, kein Handelsverbot mit Belarus.
Richtung: Einfuhr aus Belarus. Anzahl der KN-Positionen: 23. Grundlage: Verordnung 765/2006, aktuelle konsolidierte Fassung in EUR-Lex.
Anhang XIX ist Teil der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates und führt nach KN-Code die Waren auf, die unter die Maßnahme nach Art. 1bb(2) fallen. Die Richtung der Beschränkung ist: Einfuhr aus Belarus, also Einfuhrverbot aus Belarus. Über die Codeliste unten gelangen Sie zum Status einer einzelnen Ware. Maßgeblich für den Umfang ist die aktuelle konsolidierte Fassung des Rechtsakts in EUR-Lex. Die Datenbank wird laufend überwacht und aktualisiert.
- 2710 19 21Flugturbinenkraftstoff auf PetroleumbasisDurchfuhrverbot
- 2710 19 29Mittelschwere Öle und Zubereitungen aus Erdöl oder bituminösen MaterialienDurchfuhrverbot
- 3403Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen; Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen) und Zubereitungen von der zur Öl- oder Fettbehandlung von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien als Grundbestandteil von 70 % oder mehr.Durchfuhrverbot
- 3811Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete FlüssigkeitenDurchfuhrverbot
- 3815 12Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.Durchfuhrverbot
- 7219 21Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von ≥ 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von > 10 mmDurchfuhrverbot
- 7225 40Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von ≥ 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)Durchfuhrverbot
- 7304 29Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen)Durchfuhrverbot
- 7308 90Konstruktionen und Konstruktionsteile, aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. Brücken und Brückenelemente, Türme und Gittermaste, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen sowie Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial)Durchfuhrverbot
- 7311 00Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)Durchfuhrverbot
- 8419 50WärmeaustauscherDurchfuhrverbot
- 8419 89Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen (ausg. Haushaltsapparate sowie Öfen und andere Apparate der Position 8514 )Durchfuhrverbot
- 8419 90Teile von Apparaten, Vorrichtungen oder Laborausstattungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nichtelektrischen Durchlauferhitzern und HeißwasserspeichernDurchfuhrverbot
- 8456 30ElektroerosionswerkzeugmaschinenDurchfuhrverbot
- 8460Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mithilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461Durchfuhrverbot
- 8515 19Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Hart- oder Weichlöten (ausg. Lötkolben und Lötpistolen)Durchfuhrverbot
- 8543 30Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder ElektrophoreseDurchfuhrverbot
- 8701 21Sattelzugmaschinen — nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)Durchfuhrverbot
- 8705 10Kranwagen (Autokrane)Durchfuhrverbot
- 8708 99Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge zur Beförderung von zehn oder mehr Personen, Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung und Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken), a.n.g.Durchfuhrverbot
- 8716 39Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern, nicht dazu bestimmt, auf Schienen zu fahren (ausg. Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung sowie Anhänger und Sattelanhänger mit Tankaufbau)Durchfuhrverbot
- 8716 90Teile von Anhängern, einschl. Sattelanhängern, und anderen nicht selbstfahrenden Fahrzeugen, a.n.g.Durchfuhrverbot
- 9024Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)Durchfuhrverbot
Häufige Fragen
Was umfasst Anhang XIX der Verordnung 765/2006?
Liste der Waren und Technologien, die dem Verbot der Durchfuhr durch Belarus unterliegen (Art. 1bb Abs. 2). Ein Durchfuhrverbot, kein Handelsverbot mit Belarus. Grundlage: Art. 1bb(2), Richtung: Einfuhr aus Belarus.
Betrifft die Beschränkung die Ausfuhr oder die Einfuhr?
Waren aus Anhang XIX unterliegen einer Maßnahme der Art: Einfuhrverbot aus Belarus. Das bedeutet: Einfuhr aus Belarus. Für einzelne Positionen können Abwicklungsfristen oder Ausnahmen gelten. Die Einzelheiten finden Sie beim jeweiligen KN-Code.
Gibt es für diese Waren Ausnahmen oder Abweichungen?
Die Verordnung 765/2006 sieht in der Regel zwei Mechanismen vor: Abwicklungsfristen für Verträge, die vor dem Verbotsdatum geschlossen wurden, und Genehmigungen der zuständigen nationalen Behörde für eng umrissene Zwecke. Umfang und Bedingungen hängen vom Code und vom Artikel ab, maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut des Rechtsakts in EUR-Lex.
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