Anhang XXV • Art. 1ga
Luxusgüter
Liste der Luxusgüter (Art. 1ga). Ausfuhrverbot nach Belarus, bei einigen Einträgen mit Wertschwellen.
Richtung: Ausfuhr nach Belarus. Anzahl der KN-Positionen: 54. Grundlage: Verordnung 765/2006, aktuelle konsolidierte Fassung in EUR-Lex.
Anhang XXV ist Teil der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates und führt nach KN-Code die Waren auf, die unter die Maßnahme nach Art. 1ga fallen. Die Richtung der Beschränkung ist: Ausfuhr nach Belarus, also Ausfuhrverbot nach Belarus. Über die Codeliste unten gelangen Sie zum Status einer einzelnen Ware. Maßgeblich für den Umfang ist die aktuelle konsolidierte Fassung des Rechtsakts in EUR-Lex. Die Datenbank wird laufend überwacht und aktualisiert.
- ex 0101 21 00reinrassige ZuchttiereAusfuhrverbot
- ex 0101 29 90AndereAusfuhrverbot
- ex 0709 56 00TrüffelAusfuhrverbot
- ex 0710 80 69AndereAusfuhrverbot
- ex 0711 59 00AndereAusfuhrverbot
- ex 0712 39 00AndereAusfuhrverbot
- ex 1604 31 00KaviarAusfuhrverbot
- ex 1604 32 00KaviarersatzAusfuhrverbot
- ex 2001 90 97AndereAusfuhrverbot
- ex 2003 90 10TrüffelAusfuhrverbot
- ex 2103 90 90AndereAusfuhrverbot
- ex 2104 10 00Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und BrühenAusfuhrverbot
- ex 2104 20 00Lebensmittelzubereitungen, zusammengesetzt, homogenisiertAusfuhrverbot
- ex 2106 00 00Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffenAusfuhrverbot
- ex 2402 10 00Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltendAusfuhrverbot
- ex 2402 90 00AndereAusfuhrverbot
- ex 4907 00 30BanknotenAusfuhrverbot
- ex 5701 00 00Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniertAusfuhrverbot
- ex 5702 10 00Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte TeppicheAusfuhrverbot
- ex 5702 20 00Fußbodenbeläge aus KokosfasernAusfuhrverbot
- ex 5702 31 80AndereAusfuhrverbot
- ex 5702 32 00Aus synthetischen oder künstlichen SpinnstoffenAusfuhrverbot
- ex 5702 39 00Aus anderen SpinnstoffenAusfuhrverbot
- ex 5702 41 90AndereAusfuhrverbot
- ex 5702 42 00Aus synthetischen oder künstlichen SpinnstoffenAusfuhrverbot
- ex 5702 50 00Andere, ohne Flor, unkonfektioniertAusfuhrverbot
- ex 5702 91 00Aus Wolle oder feinen TierhaarenAusfuhrverbot
- ex 5702 92 00Aus synthetischen oder künstlichen SpinnstoffenAusfuhrverbot
- ex 5702 99 00Aus anderen SpinnstoffenAusfuhrverbot
- ex 5703 00 00Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniertAusfuhrverbot
- ex 5704 00 00Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniertAusfuhrverbot
- ex 5705 00 00Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniertAusfuhrverbot
- ex 5805 00 00Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniertAusfuhrverbot
- ex 7009 10 00Rückspiegel für FahrzeugeAusfuhrverbot
- ex 7118 10 00Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche ZahlungsmittelAusfuhrverbot
- ex 7118 90 00AndereAusfuhrverbot
- ex 8214 00 00Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)Ausfuhrverbot
- ex 8215 00 00Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche WarenAusfuhrverbot
- ex 8407 00 00Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit FremdzündungAusfuhrverbot
- ex 8603 00 00Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604Ausfuhrverbot
- ex 8605 00 00Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)Ausfuhrverbot
- ex 8702 00 00Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich FahrerAusfuhrverbot
- ex 8706 00 00Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit MotorAusfuhrverbot
- ex 8707 00 00Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705Ausfuhrverbot
- ex 8708 00 00Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705Ausfuhrverbot
- ex 8711 00 00Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; BeiwagenAusfuhrverbot
- ex 8712 00 00Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne MotorAusfuhrverbot
- ex 8714 00 00Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713Ausfuhrverbot
- ex 8901 10 00Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; FährschiffeAusfuhrverbot
- ex 8901 90 00andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sindAusfuhrverbot
- ex 9004 90 90Nachtsichtgeräte oder WärmebildgeräteAusfuhrverbot
- ex 9006 00 00Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)Ausfuhrverbot
- ex 9007 00 00Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder TonwiedergabegerätenAusfuhrverbot
- ex 9307 00 00Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese WaffenAusfuhrverbot
Häufige Fragen
Was umfasst Anhang XXV der Verordnung 765/2006?
Liste der Luxusgüter (Art. 1ga). Ausfuhrverbot nach Belarus, bei einigen Einträgen mit Wertschwellen. Grundlage: Art. 1ga, Richtung: Ausfuhr nach Belarus.
Betrifft die Beschränkung die Ausfuhr oder die Einfuhr?
Waren aus Anhang XXV unterliegen einer Maßnahme der Art: Ausfuhrverbot nach Belarus. Das bedeutet: Ausfuhr nach Belarus. Für einzelne Positionen können Abwicklungsfristen oder Ausnahmen gelten. Die Einzelheiten finden Sie beim jeweiligen KN-Code.
Gibt es für diese Waren Ausnahmen oder Abweichungen?
Die Verordnung 765/2006 sieht in der Regel zwei Mechanismen vor: Abwicklungsfristen für Verträge, die vor dem Verbotsdatum geschlossen wurden, und Genehmigungen der zuständigen nationalen Behörde für eng umrissene Zwecke. Umfang und Bedingungen hängen vom Code und vom Artikel ab, maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut des Rechtsakts in EUR-Lex.
Wie prüfe ich einen konkreten KN-Code aus diesem Anhang?
Klicken Sie auf einen Code in der Liste unten oder geben Sie ihn in die Suche ein. Sie sehen den Sanktionsstatus, Sanktionsregime, Anhang und Artikel, etwaige Ausnahmen, das Datum der Quellenfassung und einen Link zu EUR-Lex und können einen PDF-Bericht herunterladen.
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