UN 1008: BORTRIFLUORID

UN 1008 (BORTRIFLUORID) gehört zur ADR-Klasse 2 (Gase). Gefahrnummer: 268. Tunnelbeschränkungscode: C/D.

Klasse
2Gase
Klassifizierungscode
2TC
Gefahrzettel
2.3, 8
Gefahrnummer (Kemler)Die erste Ziffer ist die Hauptgefahr (2 Gas, 3 entzündbare Flüssigkeit, 4 entzündbarer fester Stoff, 5 oxidierend, 6 giftig, 8 ätzend, 9 verschiedene), die weiteren Ziffern sind Nebengefahren, eine verdoppelte Ziffer (z. B. 33) bedeutet verstärkte Gefahr, ein X vor der Zahl bedeutet gefährliche Reaktion mit Wasser.
268
Tunnelbeschränkungscode
C/D: Code mit Schrägstrich: Die Beschränkung hängt von der Beförderungsart ab (im Tank oder anders). Einzelheiten in Tabelle 8.6.4 des ADR. Tunnelkategorien im Code: C, D.
BeförderungskategorieDie Beförderungskategorie (0 bis 4) bestimmt den Multiplikator: laut ADR Check gilt für Kategorie 1 der Multiplikator 50, für Kategorie 2 der Multiplikator 3, für Kategorie 3 der Multiplikator 1, für Kategorie 4 der Multiplikator 0 (keine Grenze), und Kategorie 0 bedeutet, dass die Freistellung nicht gilt. Punkte sind die Nettomenge (kg oder l) mal Multiplikator.
1
Multiplikator für die 1000-Punkte-GrenzePunkte sind die Nettomenge (kg oder l) mal Multiplikator; eine Ladungssumme bis 1000 Punkte fällt unter die Freistellung nach ADR 1.1.3.6.
50
Begrenzte Menge (LQ)Die größte Menge je Innenverpackung, für die die Beförderung die Regeln für begrenzte Mengen nutzen kann.
0
Freigestellte Menge (EQ)Ein Code für die Grenzen freigestellter Mengen; sein Inhalt ergibt sich aus dem Text des ADR.
E0
VerpackungsanweisungenCodes der Verpackungsanweisungen (z. B. P, IBC, R) zeigen, welche Verpackungen zugelassen sind.
P200
ZusammenpackungCodes (MP) geben an, wie dieser Stoff zusammen mit anderen in einer Außenverpackung verpackt werden darf.
MP9
Be- und Entladen und HandhabungDie Codes verweisen auf Vorschriften zur Beförderung, zum Be- und Entladen.
CV9, CV10, CV36
Betrieb des FahrzeugsCodes (z. B. S2, S20) zeigen zusätzliche Betriebsvorschriften für die Beförderung.
S14
Umweltgefährdend
ja

Den Inhalt der Verpackungscodes und der Beförderungsvorschriften finden Sie im ADR, Kapitel 4.1 und 7.

Sondervorschriften

  • 373: Neutronenstrahlungsdetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt.
    Ganze Vorschrift anzeigen
    a) Jeder Strahlungsdetektor muss folgende Vorschriften erfüllen: (i) der Absolutdruck bei 20 °C in jedem Detektor darf nicht größer sein als 105 kPa; (ii) die Gasmenge je Detektor darf nicht größer sein als 13 g; (iii) jeder Detektor muss gemäß einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt werden; Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden. (iv) jeder Neutronenstrahlungsdetektor muss aus einer geschweißten Metallkonstruktion mit hartgelötetem Metall an keramischen Durchführungsbauteilen bestehen. Diese Detektoren müssen einen durch eine Bauartqualifizierungsprüfung nachgewiesenen Mindestberstdruck von 1800 kPa haben und (v) jeder Detektor muss vor dem Befüllen auf einen Dichtheitsstandard von 1 x 10 EXP(-10) cm³/s geprüft werden. b) Strahlungsdetektoren, die in Einzelteilen befördert werden, müssen wie folgt befördert werden: (i) die Detektoren müssen in einer dicht verschlossenen Zwischenauskleidung aus Kunststoff mit absorbierendem oder adsorbierendem Material verpackt sein, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren oder adsorbieren; (ii) sie müssen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Gasinhalt aus den Detektoren standzuhalten; (iii) die Gesamtmenge an Gas aller Detektoren je Außenverpackung darf nicht größer sein als 52 g. c) Fertig gestellte Neutronenstrahlungsdetektionssysteme, die den Vorschriften des Absatzes a) entsprechende Detektoren enthalten, müssen wie folgt befördert werden: (i) die Detektoren müssen in einem widerstandsfähigen dicht verschlossenen Außengehäuse enthalten sein; (ii) das Gehäuse muss absorbierendes oder adsorbierendes Material enthalten, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren oder adsorbieren; (iii) die fertig gestellten Systeme müssen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein, die in der Lage sind, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Inhalt standzuhalten, es sei denn, das Außengehäuse des Systems bietet einen gleichwertigen Schutz. Die Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ist nicht anwendbar. Das Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten: "BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 373". Neutronenstrahlungsdetektoren, die höchstens 1 g Bortrifluorid enthalten, einschließlich solche mit gelöteter Glasverbindung, unterliegen nicht dem ADR, vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften des Absatzes a) und sind in Übereinstimmung mit Absatz b) verpackt. Strahlungsdetektionssysteme, die solche Detektoren enthalten, unterliegen nicht dem ADR, vorausgesetzt, sie sind in Übereinstimmung mit Absatz c) verpackt.

Werkzeuge

Begrenzte Mengen (LQ) · 1000-Punkte-Rechner · Zusammenladeverbote

Daten: ADR Check (adr.exportsy.pl). Grundlage: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Nur zur Orientierung, ersetzt weder den Text des Übereinkommens noch die Beurteilung eines Gefahrgutbeauftragten (DGSA).