SENT bei der Durchfuhr durch Polen
Durchfuhr durch Polen: Art. 7 des Gesetzes.
Durchfuhr durch Polen: Art. 7 des Gesetzes. Es meldet der Beförderer mit SENT300 vor Beförderungsbeginn.
Eine solche Beförderung prüfen →
Wer was tut
Beförderer
- Senden Sie vor der Einfahrt nach Polen eine SENT300-Meldung über PUESC und erhalten Sie die Referenznummer. (Art. 7 Abs. 1, Art. 9)
- Die Referenznummer gilt 10 Tage ab Vergabe. Danach ist vor der Weiterfahrt eine neue Meldung nötig. (Art. 11)
- Aktualisieren Sie die Meldung unverzüglich bei Änderungen (Warendaten werden nicht aktualisiert). Findet die Beförderung nicht statt, melden Sie den Rücktritt. (Art. 8)
- Geben Sie dem Fahrer vor der Abfahrt die Referenznummer. (Art. 10 Abs. 2)
- Sorgen Sie für die Übermittlung der Standortdaten auf der gesamten Strecke in Polen: Ortungsgeber (z. B. App e-TOLL PL) oder externes Ortungssystem (ZSL/OBU) mit Anbindung an SENT-GEO. (Art. 10a)
Fahrer
- Haben Sie die Referenznummer bei Abfahrt dabei. Ohne Nummer lehnen Sie den Beginn der Beförderung ab. (Art. 10 Abs. 3 und 4)
- Schalten Sie den Ortungsgeber bei der Einfahrt nach Polen ein. (Art. 10b Nr. 1 Buchst. b)
- Schalten Sie den Ortungsgeber erst nach der Lieferung (letzte Entladung in Polen) oder nach Ende der Beförderung in Polen aus. (Art. 10b Nr. 2)
- Fällt der Ortungsgeber länger als eine Stunde aus, halten Sie auf dem nächsten Parkplatz. Fahren Sie erst nach Reparatur, Umladung, neuem Ortungsgeber oder amtlichem Verschluss bzw. Begleitung weiter. (Art. 10c)
Bei dieser Richtung ausgenommene Waren
- SENT für Geflügel, Eier und Honig: beförderung durch polen zwischen anderen eu-staaten oder in ein drittland (art. 7) (§ 2 ust. 9 pkt 1 lit. c, Dz.U. 2024 poz. 1157)
- SENT für gefrorenes und frisches Obst: beförderung durch polen zwischen anderen eu-staaten oder in ein drittland (art. 7) (§ 2 ust. 9 pkt 1 lit. c, Dz.U. 2024 poz. 1157)
- SENT für Apfelsaftkonzentrat: beförderung durch polen zwischen anderen eu-staaten oder in ein drittland (art. 7) (§ 2 ust. 9 pkt 1 lit. c, Dz.U. 2024 poz. 1157)
Waren im Zollversandverfahren sind für alle Positionen ausgenommen, deren Ausnahmen den Versand erfassen.
Beförderung durch Polen und das Zollversandverfahren
Beförderung durch Polen (Art. 7 des Gesetzes). Die Ware fährt von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat oder in ein Drittland und durchquert Polen nur. Steht die Ware im SENT-Katalog und überschreitet die Sendung die Schwelle, meldet der Beförderer mit SENT300 vor der Einfahrt nach Polen.
Zollversandverfahren (z. B. T1). Das ist der Zollstatus der Ware, nicht die Route. Waren in diesem Verfahren sind vom SENT ausgenommen, wenn die Vorschrift für die Katalogposition dies vorsieht (Art. 3 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes, § 2 der Warenverordnung). Die bloße Durchfahrt durch Polen ohne Versandverfahren ist keine Ausnahme.
Eine Beförderung aus einem Drittland durch Polen in einen anderen EU-Staat ohne Versandverfahren passt nicht direkt zu Art. 7. Das Werkzeug markiert diesen Fall als prüfbedürftig.
Dies ist eine Information mit Rechtsgrundlage, keine Rechtsberatung. Das Ergebnis hängt von Ihren Angaben ab: KN-Code, Menge, Route, Geschäft und Verfahren. Verbindlich sind die Vorschriften und die Auffassung der Behörde (KAS).
Häufige Fragen
Wer meldet (SENT bei der Durchfuhr durch Polen)?
Durchfuhr durch Polen: Art. 7 des Gesetzes. Es meldet der Beförderer mit SENT300 vor Beförderungsbeginn.
Welche Waren sind bei einer solchen Beförderung ausgenommen?
SENT für Geflügel, Eier und Honig: beförderung durch polen zwischen anderen eu-staaten oder in ein drittland (art. 7); SENT für gefrorenes und frisches Obst: beförderung durch polen zwischen anderen eu-staaten oder in ein drittland (art. 7); SENT für Apfelsaftkonzentrat: beförderung durch polen zwischen anderen eu-staaten oder in ein drittland (art. 7).