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SENT für Beförderer: Pflichten, SENT-GEO, Strafen

Die Pflichten hängen von der Richtung ab. Unten steht, was das Gesetz für Ihre Rolle vorsieht, mit Vorschrift in Klammern.

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Beförderung beginnt in Polen: Art. 5 des Gesetzes

Es meldet: Versender (SENT100).

  • Nehmen Sie die Ware nicht ohne Referenznummer zur Beförderung an. (Art. 10 Abs. 1)
  • Ergänzen Sie vor Beförderungsbeginn die Meldung: Daten und Steuernummer des Beförderers, Kennzeichen, Beginn, geplantes Ende, Lizenz (falls erforderlich), Lieferort, Nummer des Beförderungsdokuments, Nummer des Ortungsgebers oder Geräts. (Art. 5 Abs. 4)
  • Geben Sie dem Fahrer vor der Abfahrt die Referenznummer. (Art. 10 Abs. 2)
  • Sorgen Sie für die Übermittlung der Standortdaten auf der gesamten Strecke in Polen: Ortungsgeber (z. B. App e-TOLL PL) oder externes Ortungssystem (ZSL/OBU) mit Anbindung an SENT-GEO. (Art. 10a)

Strafen für diese Rolle: Art. 22 Abs. 2: 10.000 zł Art. 22 Abs. 2a: 10.000 zł. The authority waives the penalty if the cause was the register being unavailable (Art. 22(2b)). Art. 22a Abs. 1: 100.000 zł, unless it is established who acquired or holds the goods or where the carriage ended. Art. 24 Abs. 1: 10.000 zł. For an obvious error and goods from a tax warehouse with taxes paid: 2.000 zł (Art. 24(1a)).

Beförderung nach Polen: Art. 6 des Gesetzes

Es meldet: Empfänger (SENT200).

  • Nehmen Sie die Ware nicht ohne Referenznummer zur Beförderung an. (Art. 10 Abs. 1)
  • Ergänzen Sie vor Beförderungsbeginn die Meldung: Daten und Steuernummer des Beförderers, Kennzeichen, Beginn, geplantes Ende, Lizenz (falls erforderlich), Lieferort, Nummer des Beförderungsdokuments, Nummer des Ortungsgebers oder Geräts. (Art. 6 Abs. 3)
  • Geben Sie dem Fahrer vor der Abfahrt die Referenznummer. (Art. 10 Abs. 2)
  • Sorgen Sie für die Übermittlung der Standortdaten auf der gesamten Strecke in Polen: Ortungsgeber (z. B. App e-TOLL PL) oder externes Ortungssystem (ZSL/OBU) mit Anbindung an SENT-GEO. (Art. 10a)

Strafen für diese Rolle: Art. 22 Abs. 2: 10.000 zł Art. 22 Abs. 2a: 10.000 zł. The authority waives the penalty if the cause was the register being unavailable (Art. 22(2b)). Art. 22a Abs. 1: 100.000 zł, unless it is established who acquired or holds the goods or where the carriage ended. Art. 24 Abs. 1: 10.000 zł. For an obvious error and goods from a tax warehouse with taxes paid: 2.000 zł (Art. 24(1a)).

Durchfuhr durch Polen: Art. 7 des Gesetzes

Sie senden die Meldung (SENT300).

  • Senden Sie vor der Einfahrt nach Polen eine SENT300-Meldung über PUESC und erhalten Sie die Referenznummer. (Art. 7 Abs. 1, Art. 9)
  • Die Referenznummer gilt 10 Tage ab Vergabe. Danach ist vor der Weiterfahrt eine neue Meldung nötig. (Art. 11)
  • Aktualisieren Sie die Meldung unverzüglich bei Änderungen (Warendaten werden nicht aktualisiert). Findet die Beförderung nicht statt, melden Sie den Rücktritt. (Art. 8)
  • Geben Sie dem Fahrer vor der Abfahrt die Referenznummer. (Art. 10 Abs. 2)
  • Sorgen Sie für die Übermittlung der Standortdaten auf der gesamten Strecke in Polen: Ortungsgeber (z. B. App e-TOLL PL) oder externes Ortungssystem (ZSL/OBU) mit Anbindung an SENT-GEO. (Art. 10a)

Strafen für diese Rolle: Art. 22 Abs. 1: 20.000 zł Art. 22 Abs. 2a: 10.000 zł. The authority waives the penalty if the cause was the register being unavailable (Art. 22(2b)). Art. 22a Abs. 1: 100.000 zł, unless it is established who acquired or holds the goods or where the carriage ended. Art. 24 Abs. 1: 10.000 zł. For an obvious error and goods from a tax warehouse with taxes paid: 2.000 zł (Art. 24(1a)).

Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen von einer Strafe absehen, wenn ein wichtiges Interesse der Partei oder das öffentliche Interesse dies rechtfertigt (Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 3, Art. 22a Abs. 2, Art. 24 Abs. 3). Das ist nur möglich, wenn das Absehen keine staatliche Beihilfe ist oder unter De-minimis-Beihilfen oder Beihilfen nach den Durchführungsvorschriften fällt (Art. 26 Abs. 3). Das ist eine Entscheidung der Behörde, keine Regel, auf die man sich verlassen kann. Von der Strafe für eine fehlende Aktualisierung der Meldung oder fehlende Standortdaten wird abgesehen, wenn das Register nicht verfügbar war (Art. 24 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2b).

Dies ist eine Information mit Rechtsgrundlage, keine Rechtsberatung. Das Ergebnis hängt von Ihren Angaben ab: KN-Code, Menge, Route, Geschäft und Verfahren. Verbindlich sind die Vorschriften und die Auffassung der Behörde (KAS).

Häufige Fragen

Beförderer: was gilt bei Art. 5?

Nehmen Sie die Ware nicht ohne Referenznummer zur Beförderung an. Ergänzen Sie vor Beförderungsbeginn die Meldung: Daten und Steuernummer des Beförderers, Kennzeichen, Beginn, geplantes Ende, Lizenz (falls erforderlich), Lieferort, Nummer des Beförderungsdokuments, Nummer des Ortungsgebers oder Geräts. Geben Sie dem Fahrer vor der Abfahrt die Referenznummer. Sorgen Sie für die Übermittlung der Standortdaten auf der gesamten Strecke in Polen: Ortungsgeber (z. B. App e-TOLL PL) oder externes Ortungssystem (ZSL/OBU) mit Anbindung an SENT-GEO.

Beförderer: was gilt bei Art. 6?

Nehmen Sie die Ware nicht ohne Referenznummer zur Beförderung an. Ergänzen Sie vor Beförderungsbeginn die Meldung: Daten und Steuernummer des Beförderers, Kennzeichen, Beginn, geplantes Ende, Lizenz (falls erforderlich), Lieferort, Nummer des Beförderungsdokuments, Nummer des Ortungsgebers oder Geräts. Geben Sie dem Fahrer vor der Abfahrt die Referenznummer. Sorgen Sie für die Übermittlung der Standortdaten auf der gesamten Strecke in Polen: Ortungsgeber (z. B. App e-TOLL PL) oder externes Ortungssystem (ZSL/OBU) mit Anbindung an SENT-GEO.

Beförderer: was gilt bei Art. 7?

Senden Sie vor der Einfahrt nach Polen eine SENT300-Meldung über PUESC und erhalten Sie die Referenznummer. Die Referenznummer gilt 10 Tage ab Vergabe. Danach ist vor der Weiterfahrt eine neue Meldung nötig. Aktualisieren Sie die Meldung unverzüglich bei Änderungen (Warendaten werden nicht aktualisiert). Findet die Beförderung nicht statt, melden Sie den Rücktritt. Geben Sie dem Fahrer vor der Abfahrt die Referenznummer. Sorgen Sie für die Übermittlung der Standortdaten auf der gesamten Strecke in Polen: Ortungsgeber (z. B. App e-TOLL PL) oder externes Ortungssystem (ZSL/OBU) mit Anbindung an SENT-GEO.