SENT beim innergemeinschaftlichen Erwerb
Beförderung nach Polen: Art. 6 des Gesetzes.
Beförderung nach Polen: Art. 6 des Gesetzes. Es meldet der Empfänger mit SENT200 vor Beförderungsbeginn.
Eine solche Beförderung prüfen →
Wer was tut
Empfänger
- Senden Sie vor der Einfahrt der Ware nach Polen eine SENT200-Meldung über PUESC und erhalten Sie die Referenznummer. (Art. 6 Abs. 1, Art. 9)
- Geben Sie die Referenznummer an den Beförderer weiter. (Art. 6 Abs. 1)
- Bestätigen Sie den Empfang spätestens am nächsten Arbeitstag nach der Lieferung. (Art. 6 Abs. 4)
- Die Referenznummer gilt 10 Tage ab Vergabe. Danach ist vor der Weiterfahrt eine neue Meldung nötig. (Art. 11)
- Aktualisieren Sie die Meldung unverzüglich bei Änderungen (Warendaten werden nicht aktualisiert). Findet die Beförderung nicht statt, melden Sie den Rücktritt. (Art. 8)
Beförderer
- Nehmen Sie die Ware nicht ohne Referenznummer zur Beförderung an. (Art. 10 Abs. 1)
- Ergänzen Sie vor Beförderungsbeginn die Meldung: Daten und Steuernummer des Beförderers, Kennzeichen, Beginn, geplantes Ende, Lizenz (falls erforderlich), Lieferort, Nummer des Beförderungsdokuments, Nummer des Ortungsgebers oder Geräts. (Art. 6 Abs. 3)
- Geben Sie dem Fahrer vor der Abfahrt die Referenznummer. (Art. 10 Abs. 2)
- Sorgen Sie für die Übermittlung der Standortdaten auf der gesamten Strecke in Polen: Ortungsgeber (z. B. App e-TOLL PL) oder externes Ortungssystem (ZSL/OBU) mit Anbindung an SENT-GEO. (Art. 10a)
Fahrer
- Haben Sie die Referenznummer bei Abfahrt dabei. Ohne Nummer lehnen Sie den Beginn der Beförderung ab. (Art. 10 Abs. 3 und 4)
- Schalten Sie den Ortungsgeber bei der Einfahrt nach Polen ein. (Art. 10b Nr. 1 Buchst. b)
- Schalten Sie den Ortungsgeber erst nach der Lieferung (letzte Entladung in Polen) oder nach Ende der Beförderung in Polen aus. (Art. 10b Nr. 2)
- Fällt der Ortungsgeber länger als eine Stunde aus, halten Sie auf dem nächsten Parkplatz. Fahren Sie erst nach Reparatur, Umladung, neuem Ortungsgeber oder amtlichem Verschluss bzw. Begleitung weiter. (Art. 10c)
Bei dieser Richtung ausgenommene Waren
- SENT für Geflügel, Eier und Honig: beförderung nach polen (art. 6), es sei denn, ware ukrainischen ursprungs kommt aus einem drittland (§ 2 ust. 9 pkt 1 lit. b, Dz.U. 2024 poz. 1157)
- SENT für gefrorenes und frisches Obst: beförderung nach polen (art. 6), es sei denn, ware ukrainischen ursprungs kommt aus einem drittland (§ 2 ust. 9 pkt 1 lit. b, Dz.U. 2024 poz. 1157)
- SENT für Apfelsaftkonzentrat: beförderung nach polen (art. 6), es sei denn, ware ukrainischen ursprungs kommt aus einem drittland (§ 2 ust. 9 pkt 1 lit. b, Dz.U. 2024 poz. 1157)
Dies ist eine Information mit Rechtsgrundlage, keine Rechtsberatung. Das Ergebnis hängt von Ihren Angaben ab: KN-Code, Menge, Route, Geschäft und Verfahren. Verbindlich sind die Vorschriften und die Auffassung der Behörde (KAS).
Häufige Fragen
Wer meldet (SENT beim innergemeinschaftlichen Erwerb)?
Beförderung nach Polen: Art. 6 des Gesetzes. Es meldet der Empfänger mit SENT200 vor Beförderungsbeginn.
Welche Waren sind bei einer solchen Beförderung ausgenommen?
SENT für Geflügel, Eier und Honig: beförderung nach polen (art. 6), es sei denn, ware ukrainischen ursprungs kommt aus einem drittland; SENT für gefrorenes und frisches Obst: beförderung nach polen (art. 6), es sei denn, ware ukrainischen ursprungs kommt aus einem drittland; SENT für Apfelsaftkonzentrat: beförderung nach polen (art. 6), es sei denn, ware ukrainischen ursprungs kommt aus einem drittland.