UN 1002: LUFT, VERDICHTET

UN 1002 (LUFT, VERDICHTET) gehört zur ADR-Klasse 2 (Gase). Gefahrnummer: 20. Tunnelbeschränkungscode: E.

Klasse
2Gase
Klassifizierungscode
1A
Gefahrzettel
2.2
Gefahrnummer (Kemler)Die erste Ziffer ist die Hauptgefahr (2 Gas, 3 entzündbare Flüssigkeit, 4 entzündbarer fester Stoff, 5 oxidierend, 6 giftig, 8 ätzend, 9 verschiedene), die weiteren Ziffern sind Nebengefahren, eine verdoppelte Ziffer (z. B. 33) bedeutet verstärkte Gefahr, ein X vor der Zahl bedeutet gefährliche Reaktion mit Wasser.
20
Tunnelbeschränkungscode
E: Die Beförderung ist in Tunneln der Kategorie E verboten.
BeförderungskategorieDie Beförderungskategorie (0 bis 4) bestimmt den Multiplikator: laut ADR Check gilt für Kategorie 1 der Multiplikator 50, für Kategorie 2 der Multiplikator 3, für Kategorie 3 der Multiplikator 1, für Kategorie 4 der Multiplikator 0 (keine Grenze), und Kategorie 0 bedeutet, dass die Freistellung nicht gilt. Punkte sind die Nettomenge (kg oder l) mal Multiplikator.
3
Multiplikator für die 1000-Punkte-GrenzePunkte sind die Nettomenge (kg oder l) mal Multiplikator; eine Ladungssumme bis 1000 Punkte fällt unter die Freistellung nach ADR 1.1.3.6.
1
Begrenzte Menge (LQ)Die größte Menge je Innenverpackung, für die die Beförderung die Regeln für begrenzte Mengen nutzen kann.
120 ml
Freigestellte Menge (EQ)Ein Code für die Grenzen freigestellter Mengen; sein Inhalt ergibt sich aus dem Text des ADR.
E1
VerpackungsanweisungenCodes der Verpackungsanweisungen (z. B. P, IBC, R) zeigen, welche Verpackungen zugelassen sind.
P200
ZusammenpackungCodes (MP) geben an, wie dieser Stoff zusammen mit anderen in einer Außenverpackung verpackt werden darf.
MP9
Be- und Entladen und HandhabungDie Codes verweisen auf Vorschriften zur Beförderung, zum Be- und Entladen.
CV9, CV10
Umweltgefährdend
ja

Benennungen dieser Eintragung

  • LUFT, VERDICHTET
  • DRUCKLUFT

Den Inhalt der Verpackungscodes und der Beförderungsvorschriften finden Sie im ADR, Kapitel 4.1 und 7.

Sondervorschriften

  • 392: Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des…
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    Kapitels 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt: a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen. Beispiele anwendbarer Normen und Vorschriften sind: +--------------------------------------------------------------------+ | Flüssiggasbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 67 | Einheitliche Bedingungen über die: | | Revision 2 | I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung | | | von Fahrzeugen der Klassen M und N, in | | | deren Antriebssystem verflüssigte Gase | | | verwendet werden; | | | II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen | | | M und N, die mit der speziellen Aus- | | | rüstung für die Verwendung von verflüs- | | | sigten Gasen in ihrem Antriebssystem | | | ausgestattet sind, in Bezug auf den | | | Einbau dieser Ausrüstung | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas | | (LNG) | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 110 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung: | | | I. der speziellen Bauteile von Kraftfahr- | | | zeugen, in deren Antriebssystem kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssig- | | | erdgas (LNG) verwendet wird, | | | II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus | | | spezieller Bauteile eines genehmigten | | | Typs für die Verwendung von komprimier- | | | tem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas | | | (LNG) in ihrem Antriebssystem | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO 11439:2013 | Gasflaschen - Hochdruck-Flaschen für die | | | fahrzeuginterne Speicherung von Erdgas als | | | Treibstoff für Kraftfahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO-15500-Reihe | Road vehicles - Compressed natural gas | | | (CNG) fuel system components - gegebenen- | | | falls mehrere Teile | +----------------------+---------------------------------------------+ | ANSI NGV 2 | Compressed natural gas vehicle fuel con- | | | tainers | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2 Requirements for high- | | | pressure cylinders for on-board storage of | | | fuels for automotive vehicles (Norm für | | | Kessel, Druckbehälter und Druckrohrleitun- | | | gen - Teil 2: Vorschriften für Hochdruck- | | | flaschen zur fahrzeuginternen Speicherung | | | von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge) | +----------------------+---------------------------------------------+ | Wasserstoff-Druckbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | Global Technical | Global technical regulation on hydrogen and | | Regulation (GTR) | fuel cell vehicles (Globale technische | | No. 13 | Regelung über mit Wasserstoff und mit | | | Brennstoffzellen angetriebene Kraftfahr- | | | zeuge) (ECE/TRANS/180/Add.13) | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO/TS 15869:2009 | Gasförmiger Wasserstoff und Wasserstoff- | | | gemische - Kraftstofftanks für Landfahr- | | | zeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EG) | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | Nr. 79/2009 | päischen Parlaments und des Rates vom | | | 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von | | | wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und | | | zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EU) | Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission | | Nr. 406/2010 | vom 26. April 2010 zur Durchführung der | | | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | | päischen Parlaments und des Rates über die | | | Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen | | | Kraftfahrzeugen | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 134 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der Kraftfahrzeuge und ihrer Bauteile | | | hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften | | | für Fahrzeuge, die mit Wasserstoff betrie- | | | ben werden | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2: Requirements for | | | high-pressure cylinders for on-board | | | storage of fuels for automotive vehicles | | | (Norm für Kessel, Druckbehälter und Druck- | | | rohrleitungen - Teil 2: Vorschriften für | | | Hochdruckflaschen zur fahrzeuginternen | | | Speicherung von Kraftstoffen für Kraft- | | | fahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ Gasbehälter, die in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben entsprechender Normen oder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Zulassung der Fahrzeuge, für welche die Gasbehälter ausgelegt und gebaut wurden, anwendbar waren, dürfen weiterhin befördert werden. b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte. Bem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung (oder ISO 19078:2013 Gasflaschen - Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen) entnommen werden. Bem. 2. Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufweisen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten (z. B. im Falle eines sicherheitstechnischen Rückrufs), dürfen sie nur in Bergungsdruckgefäßen gemäß ADR befördert werden. c) Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. d) Die Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert. e) Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis e) beschriebenen Methoden geschützt. f) Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllungsgrades bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt. g) Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die Kennzeichen und Gefahrzettel ungeachtet der Vorschriften des Kapitels 5.2 auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden. h) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden: (i) die Anzahl der Gasspeichersysteme und (ii) bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist. Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier: Beispiel 1: "UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR". Beispiel 2: "UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG".
  • 397: Gemische von Stickstoff und Sauerstoff, die mindestens 19,5 und höchstens 23,5 Volumen-% Sauerstoff enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn keine anderen oxidierenden Gase vorhanden sind.
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    Für Konzentrationen innerhalb dieser Grenzwerte ist ein Nebengefahrzettel der Klasse 5.1 (Muster 5.1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) nicht erforderlich.
  • 655: Flaschen, die nach der Richtlinie 97/23/EG *1) oder der Richtlinie 2014/68/EU *2) ausgelegt, gebaut, zugelassen und gekennzeichnet wurden und für Atemschutzgeräte verwendet werden, dürfen, ohne dem Kapitel 6.2 zu entsprechen, befördert werden, vorausgesetzt, sie werden den Prüfungen des Absatzes 6.2.1.6.1 unterzogen…
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    und die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegte Frist zwischen den Prüfungen wird nicht überschritten. Der für die Wasserdruckprüfung anzuwendende Druck ist der auf der Flasche gemäß Richtlinie 97/23/EG oder der Richtlinie 2014/68/EU angegebene Druck. __________ *1) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 181 vom 9. Juli 1997, Seiten 1 bis 55). *2) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 189 vom 27. Juni 2014, Seiten 164 bis 259).
  • 662: Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der…
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    zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR werden erfüllt, einschließlich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662"

Werkzeuge

Begrenzte Mengen (LQ) · 1000-Punkte-Rechner · Zusammenladeverbote

Daten: ADR Check (adr.exportsy.pl). Grundlage: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Nur zur Orientierung, ersetzt weder den Text des Übereinkommens noch die Beurteilung eines Gefahrgutbeauftragten (DGSA).