UN 1170: ETHANOL
UN 1170 (ETHANOL) gehört zur ADR-Klasse 3 (Entzündbare flüssige Stoffe). Verpackungsgruppe: II oder III, je nach Eintragung. Gefahrnummer: 33 oder 30, je nach Eintragung. Tunnelbeschränkungscode: D/E.
Eintragung 1, Verpackungsgruppe II
Benennungen dieser Eintragung
- ETHANOL
- ETHYLALKOHOL
- ETHANOL, LÖSUNG
- ETHYLALKOHOL, LÖSUNG
Eintragung 2, Verpackungsgruppe III
Benennungen dieser Eintragung
- ETHANOL, LÖSUNG
- ETHYLALKOHOL, LÖSUNG
Erläuterung der Tabellenfelder
- Gefahrnummer (Kemler)
- Die erste Ziffer ist die Hauptgefahr (2 Gas, 3 entzündbare Flüssigkeit, 4 entzündbarer fester Stoff, 5 oxidierend, 6 giftig, 8 ätzend, 9 verschiedene), die weiteren Ziffern sind Nebengefahren, eine verdoppelte Ziffer (z. B. 33) bedeutet verstärkte Gefahr, ein X vor der Zahl bedeutet gefährliche Reaktion mit Wasser.
- Beförderungskategorie
- Die Beförderungskategorie (0 bis 4) bestimmt den Multiplikator: laut ADR Check gilt für Kategorie 1 der Multiplikator 50, für Kategorie 2 der Multiplikator 3, für Kategorie 3 der Multiplikator 1, für Kategorie 4 der Multiplikator 0 (keine Grenze), und Kategorie 0 bedeutet, dass die Freistellung nicht gilt. Punkte sind die Nettomenge (kg oder l) mal Multiplikator.
- Multiplikator für die 1000-Punkte-Grenze
- Punkte sind die Nettomenge (kg oder l) mal Multiplikator; eine Ladungssumme bis 1000 Punkte fällt unter die Freistellung nach ADR 1.1.3.6.
- Begrenzte Menge (LQ)
- Die größte Menge je Innenverpackung, für die die Beförderung die Regeln für begrenzte Mengen nutzen kann.
- Freigestellte Menge (EQ)
- Ein Code für die Grenzen freigestellter Mengen; sein Inhalt ergibt sich aus dem Text des ADR.
- Verpackungsanweisungen
- Codes der Verpackungsanweisungen (z. B. P, IBC, R) zeigen, welche Verpackungen zugelassen sind.
- Besondere Verpackungsvorschriften
- Codes (z. B. PP, BB) ergänzen Anforderungen zur Verpackungsanweisung.
- Zusammenpackung
- Codes (MP) geben an, wie dieser Stoff zusammen mit anderen in einer Außenverpackung verpackt werden darf.
- Beförderung, Be- und Entladen
- Die Codes verweisen auf Vorschriften zur Beförderung, zum Be- und Entladen.
- Betrieb des Fahrzeugs
- Codes (z. B. S2, S20) zeigen zusätzliche Betriebsvorschriften für die Beförderung.
Den Inhalt der Verpackungscodes und der Beförderungsvorschriften finden Sie im ADR, Kapitel 4.1 und 7.
Sondervorschriften
- 144: Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
- 601: Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Werkzeuge
Begrenzte Mengen (LQ) · 1000-Punkte-Rechner · Zusammenladeverbote
Daten: ADR Check (adr.exportsy.pl). Grundlage: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Nur zur Orientierung, ersetzt weder den Text des Übereinkommens noch die Beurteilung eines Gefahrgutbeauftragten (DGSA).