UN 1790: FLUORWASSERSTOFFSÄURE

UN 1790 (FLUORWASSERSTOFFSÄURE) gehört zur ADR-Klasse 8 (Ätzende Stoffe). Verpackungsgruppe: I oder II, je nach Eintragung. Gefahrnummer: 886 oder 86, je nach Eintragung. Tunnelbeschränkungscode: C/D oder E, je nach Eintragung.

Eintragung 1, Verpackungsgruppe I

FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff

Klassifizierungscode
CT1
Verpackungsgruppe
I
Gefahrzettel
8, 6.1
Gefahrnummer (Kemler)
886
Tunnelbeschränkungscode
C/D: Code mit Schrägstrich: Die Beschränkung hängt von der Beförderungsart ab (im Tank oder anders). Einzelheiten in Tabelle 8.6.4 des ADR. Tunnelkategorien im Code: C, D.
Beförderungskategorie
1
Multiplikator für die 1000-Punkte-Grenze
50
Begrenzte Menge (LQ)
0
Freigestellte Menge (EQ)
E0
Verpackungsanweisungen
P001
Besondere Verpackungsvorschriften
PP81
Zusammenpackung
MP8, MP17
Be- und Entladen und Handhabung
CV13, CV28
Betrieb des Fahrzeugs
S14
Umweltgefährdend
ja

Eintragung 2, Verpackungsgruppe II

FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff

Klassifizierungscode
CT1
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
8, 6.1
Gefahrnummer (Kemler)
86
Tunnelbeschränkungscode
E: Die Beförderung ist in Tunneln der Kategorie E verboten.
Beförderungskategorie
2
Multiplikator für die 1000-Punkte-Grenze
3
Begrenzte Menge (LQ)
1 L
Freigestellte Menge (EQ)
E2
Verpackungsanweisungen
P001, IBC02
Zusammenpackung
MP15
Be- und Entladen und Handhabung
CV13, CV28
Umweltgefährdend
ja

Eintragung 3, Verpackungsgruppe I

FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff

Klassifizierungscode
CT1
Verpackungsgruppe
I
Gefahrzettel
8, 6.1
Gefahrnummer (Kemler)
886
Tunnelbeschränkungscode
C/D: Code mit Schrägstrich: Die Beschränkung hängt von der Beförderungsart ab (im Tank oder anders). Einzelheiten in Tabelle 8.6.4 des ADR. Tunnelkategorien im Code: C, D.
Beförderungskategorie
1
Multiplikator für die 1000-Punkte-Grenze
50
Begrenzte Menge (LQ)
0
Freigestellte Menge (EQ)
E0
Verpackungsanweisungen
P802
Zusammenpackung
MP2
Be- und Entladen und Handhabung
CV13, CV28
Betrieb des Fahrzeugs
S14
Umweltgefährdend
ja
Erläuterung der Tabellenfelder
Gefahrnummer (Kemler)
Die erste Ziffer ist die Hauptgefahr (2 Gas, 3 entzündbare Flüssigkeit, 4 entzündbarer fester Stoff, 5 oxidierend, 6 giftig, 8 ätzend, 9 verschiedene), die weiteren Ziffern sind Nebengefahren, eine verdoppelte Ziffer (z. B. 33) bedeutet verstärkte Gefahr, ein X vor der Zahl bedeutet gefährliche Reaktion mit Wasser.
Beförderungskategorie
Die Beförderungskategorie (0 bis 4) bestimmt den Multiplikator: laut ADR Check gilt für Kategorie 1 der Multiplikator 50, für Kategorie 2 der Multiplikator 3, für Kategorie 3 der Multiplikator 1, für Kategorie 4 der Multiplikator 0 (keine Grenze), und Kategorie 0 bedeutet, dass die Freistellung nicht gilt. Punkte sind die Nettomenge (kg oder l) mal Multiplikator.
Multiplikator für die 1000-Punkte-Grenze
Punkte sind die Nettomenge (kg oder l) mal Multiplikator; eine Ladungssumme bis 1000 Punkte fällt unter die Freistellung nach ADR 1.1.3.6.
Begrenzte Menge (LQ)
Die größte Menge je Innenverpackung, für die die Beförderung die Regeln für begrenzte Mengen nutzen kann.
Freigestellte Menge (EQ)
Ein Code für die Grenzen freigestellter Mengen; sein Inhalt ergibt sich aus dem Text des ADR.
Verpackungsanweisungen
Codes der Verpackungsanweisungen (z. B. P, IBC, R) zeigen, welche Verpackungen zugelassen sind.
Besondere Verpackungsvorschriften
Codes (z. B. PP, BB) ergänzen Anforderungen zur Verpackungsanweisung.
Zusammenpackung
Codes (MP) geben an, wie dieser Stoff zusammen mit anderen in einer Außenverpackung verpackt werden darf.
Beförderung, Be- und Entladen
Die Codes verweisen auf Vorschriften zur Beförderung, zum Be- und Entladen.
Betrieb des Fahrzeugs
Codes (z. B. S2, S20) zeigen zusätzliche Betriebsvorschriften für die Beförderung.

Den Inhalt der Verpackungscodes und der Beförderungsvorschriften finden Sie im ADR, Kapitel 4.1 und 7.

Sondervorschriften

  • 640I: Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe.
    Ganze Vorschrift anzeigen
    Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: "Sondervorschrift 640I" Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.
  • 640J: Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe.
    Ganze Vorschrift anzeigen
    Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: "Sondervorschrift 640J" Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.

Werkzeuge

Begrenzte Mengen (LQ) · 1000-Punkte-Rechner · Zusammenladeverbote

Daten: ADR Check (adr.exportsy.pl). Grundlage: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Nur zur Orientierung, ersetzt weder den Text des Übereinkommens noch die Beurteilung eines Gefahrgutbeauftragten (DGSA).