UN 2015: WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT
UN 2015 (WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT) gehört zur ADR-Klasse 5.1 (Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe). Verpackungsgruppe: I. Gefahrnummer: 559. Tunnelbeschränkungscode: B/E.
Eintragung 1, Verpackungsgruppe I
Benennungen dieser Eintragung
- WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid
- WASSERSTOFFPEROXID, STABILISIERT
Eintragung 2, Verpackungsgruppe I
WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
Erläuterung der Tabellenfelder
- Gefahrnummer (Kemler)
- Die erste Ziffer ist die Hauptgefahr (2 Gas, 3 entzündbare Flüssigkeit, 4 entzündbarer fester Stoff, 5 oxidierend, 6 giftig, 8 ätzend, 9 verschiedene), die weiteren Ziffern sind Nebengefahren, eine verdoppelte Ziffer (z. B. 33) bedeutet verstärkte Gefahr, ein X vor der Zahl bedeutet gefährliche Reaktion mit Wasser.
- Beförderungskategorie
- Die Beförderungskategorie (0 bis 4) bestimmt den Multiplikator: laut ADR Check gilt für Kategorie 1 der Multiplikator 50, für Kategorie 2 der Multiplikator 3, für Kategorie 3 der Multiplikator 1, für Kategorie 4 der Multiplikator 0 (keine Grenze), und Kategorie 0 bedeutet, dass die Freistellung nicht gilt. Punkte sind die Nettomenge (kg oder l) mal Multiplikator.
- Multiplikator für die 1000-Punkte-Grenze
- Punkte sind die Nettomenge (kg oder l) mal Multiplikator; eine Ladungssumme bis 1000 Punkte fällt unter die Freistellung nach ADR 1.1.3.6.
- Begrenzte Menge (LQ)
- Die größte Menge je Innenverpackung, für die die Beförderung die Regeln für begrenzte Mengen nutzen kann.
- Freigestellte Menge (EQ)
- Ein Code für die Grenzen freigestellter Mengen; sein Inhalt ergibt sich aus dem Text des ADR.
- Verpackungsanweisungen
- Codes der Verpackungsanweisungen (z. B. P, IBC, R) zeigen, welche Verpackungen zugelassen sind.
- Besondere Verpackungsvorschriften
- Codes (z. B. PP, BB) ergänzen Anforderungen zur Verpackungsanweisung.
- Zusammenpackung
- Codes (MP) geben an, wie dieser Stoff zusammen mit anderen in einer Außenverpackung verpackt werden darf.
- Beförderung, Be- und Entladen
- Die Codes verweisen auf Vorschriften zur Beförderung, zum Be- und Entladen.
- Betrieb des Fahrzeugs
- Codes (z. B. S2, S20) zeigen zusätzliche Betriebsvorschriften für die Beförderung.
Den Inhalt der Verpackungscodes und der Beförderungsvorschriften finden Sie im ADR, Kapitel 4.1 und 7.
Sondervorschriften
- 640N: Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe.
Ganze Vorschrift anzeigen
Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: "Sondervorschrift 640N" Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden. - 640O: Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe.
Ganze Vorschrift anzeigen
Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: "Sondervorschrift 640O" Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden.
Werkzeuge
Begrenzte Mengen (LQ) · 1000-Punkte-Rechner · Zusammenladeverbote
Daten: ADR Check (adr.exportsy.pl). Grundlage: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Nur zur Orientierung, ersetzt weder den Text des Übereinkommens noch die Beurteilung eines Gefahrgutbeauftragten (DGSA).