UN 2913: RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I)

UN 2913 gehört zur ADR-Klasse 7 (Radioaktive Stoffe). Gefahrnummer: 70. Tunnelbeschränkungscode: E.

Eintragung 1

Gefahrzettel
7X
Gefahrnummer (Kemler)
70
Tunnelbeschränkungscode
E: Die Beförderung ist in Tunneln der Kategorie E verboten.
Beförderungskategorie
0
Begrenzte Menge (LQ)
0
Freigestellte Menge (EQ)
E0
Verpackungsanweisungen
siehe, 2.2.7, und, 4.1.9
Besondere Verpackungsvorschriften
siehe, 4.1.9.1.3
Beförderung in loser Schüttung
siehe, 4.1.9.2.4
Be- und Entladen und Handhabung
CV33
Betrieb des Fahrzeugs
S6, S11, S21

Benennungen dieser Eintragung

  • RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I) nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
  • RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-III) nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

Eintragung 2

RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-II) nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt

Gefahrzettel
7X
Gefahrnummer (Kemler)
70
Tunnelbeschränkungscode
E: Die Beförderung ist in Tunneln der Kategorie E verboten.
Beförderungskategorie
0
Begrenzte Menge (LQ)
0
Freigestellte Menge (EQ)
E0
Verpackungsanweisungen
siehe, 2.2.7, und, 4.1.9
Besondere Verpackungsvorschriften
siehe, 4.1.9.1.3
Be- und Entladen und Handhabung
CV33
Betrieb des Fahrzeugs
S6, S11, S21
Erläuterung der Tabellenfelder
Gefahrnummer (Kemler)
Die erste Ziffer ist die Hauptgefahr (2 Gas, 3 entzündbare Flüssigkeit, 4 entzündbarer fester Stoff, 5 oxidierend, 6 giftig, 8 ätzend, 9 verschiedene), die weiteren Ziffern sind Nebengefahren, eine verdoppelte Ziffer (z. B. 33) bedeutet verstärkte Gefahr, ein X vor der Zahl bedeutet gefährliche Reaktion mit Wasser.
Beförderungskategorie
Die Beförderungskategorie (0 bis 4) bestimmt den Multiplikator: laut ADR Check gilt für Kategorie 1 der Multiplikator 50, für Kategorie 2 der Multiplikator 3, für Kategorie 3 der Multiplikator 1, für Kategorie 4 der Multiplikator 0 (keine Grenze), und Kategorie 0 bedeutet, dass die Freistellung nicht gilt. Punkte sind die Nettomenge (kg oder l) mal Multiplikator.
Multiplikator für die 1000-Punkte-Grenze
Punkte sind die Nettomenge (kg oder l) mal Multiplikator; eine Ladungssumme bis 1000 Punkte fällt unter die Freistellung nach ADR 1.1.3.6.
Begrenzte Menge (LQ)
Die größte Menge je Innenverpackung, für die die Beförderung die Regeln für begrenzte Mengen nutzen kann.
Freigestellte Menge (EQ)
Ein Code für die Grenzen freigestellter Mengen; sein Inhalt ergibt sich aus dem Text des ADR.
Verpackungsanweisungen
Codes der Verpackungsanweisungen (z. B. P, IBC, R) zeigen, welche Verpackungen zugelassen sind.
Besondere Verpackungsvorschriften
Codes (z. B. PP, BB) ergänzen Anforderungen zur Verpackungsanweisung.
Zusammenpackung
Codes (MP) geben an, wie dieser Stoff zusammen mit anderen in einer Außenverpackung verpackt werden darf.
Beförderung, Be- und Entladen
Die Codes verweisen auf Vorschriften zur Beförderung, zum Be- und Entladen.
Betrieb des Fahrzeugs
Codes (z. B. S2, S20) zeigen zusätzliche Betriebsvorschriften für die Beförderung.

Den Inhalt der Verpackungscodes und der Beförderungsvorschriften finden Sie im ADR, Kapitel 4.1 und 7.

Sondervorschriften

  • 172: Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahren hat:
    Ganze Vorschrift anzeigen
    a) muss der Stoff gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der Art der überwiegenden Nebengefahr entsprechenden Kriterien für die Verpackungsgruppe der Verpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet werden; b) müssen die Versandstücke mit den Gefahrzetteln bezettelt werden, die den einzelnen, von den Stoffen ausgehenden Nebengefahren entsprechen; entsprechende Großzettel (Placards) müssen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 an den Güterbeförderungseinheiten angebracht werden; c) muss für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstücks die offizielle Benennung für die Beförderung mit dem Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, in Klammern ergänzt werden; d) müssen im Beförderungspapier die jeder Nebengefahr entsprechende(n) Nummer(n) der Gefahrzettelmuster nach der Nummer der Klasse "7" in Klammern und, sofern eine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, die Verpackungsgruppe gemäß Absatz 5.4.1.1.1 d) angegeben werden. Für das Verpacken siehe auch Absatz 4.1.9.1.5.
  • 317: "Spaltbar, freigestellt" gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind.
  • 325: Im Falle von Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, ist der Stoff der UN-Nummer 2978 zuzuordnen.

Werkzeuge

Begrenzte Mengen (LQ) · 1000-Punkte-Rechner · Zusammenladeverbote

Daten: ADR Check (adr.exportsy.pl). Grundlage: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Nur zur Orientierung, ersetzt weder den Text des Übereinkommens noch die Beurteilung eines Gefahrgutbeauftragten (DGSA).