UN 3314: KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG
UN 3314 (KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG) gehört zur ADR-Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände). Verpackungsgruppe: III. Gefahrnummer: 90. Tunnelbeschränkungscode: D/E.
Den Inhalt der Verpackungscodes und der Beförderungsvorschriften finden Sie im ADR, Kapitel 4.1 und 7.
Sondervorschriften
- 207: Kunststoffpressmischungen können aus Polystyrol, Polymethylmethacrylat oder einem anderen Polymer sein.
- 633: Versandstücke und Kleincontainer mit diesem Stoff sind mit folgendem Kennzeichen zu versehen: "VON ZÜNDQUELLEN FERNHALTEN".
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Dieses Kennzeichen muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. - 675: Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, ausgenommen 1.4 S.
Werkzeuge
Begrenzte Mengen (LQ) · 1000-Punkte-Rechner · Zusammenladeverbote
Daten: ADR Check (adr.exportsy.pl). Grundlage: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Nur zur Orientierung, ersetzt weder den Text des Übereinkommens noch die Beurteilung eines Gefahrgutbeauftragten (DGSA).